Satzung des TSC Wackerdance Motzen e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen TSC Wackerdance Motzen e. V. Der Verein wurde am 21.09.2020 in Mittenwalde / OT Motzen gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mittenwalde / OT Motzen.
3. Als postzustellungsfähige Adresse gilt die Postanschrift des 1. Vorsitzenden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tanzsportes für alle Altersstufen, einschließlich die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege.
2. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateurtanzsportes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb bei Tanzturnieren nach den in der Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e. V. festgelegten sportlichen Regeln, die Förderung des Breiten- und Freizeitsportes sowie die Durchführung von tanzsportlichen Veranstaltungen.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie Diverse.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Eine Änderung der Satzung der Gemeinnützigkeit meldet der Verein sofort den zuständigen Einrichtungen.
§ 3 Zugehörigkeit und Gliederung
1. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes (KSB), des Landessportbundes (LSB), des Landestanzsportverbandes Brandenburg e. V. (LTV) und des Deutschen Tanzsportverbandes e. V. (DTV).
2. Der Verein gliedert sich in die Ressorts für:
a) Turniertanzsport
b) Breiten- und Hobbytanzsport
c) Jugendtanzsport
3. Körperschaften, Gesellschaften, Gemeinschaften, Institutionen und sonstige Personenvereinigungen können sich dem Verein anschließen, wenn sie sich auf Grund ihrer Satzungen, Ordnungen, Vorschriften und Bestimmungen, die nicht der Satzung des Vereins widersprechen dürfen, die Förderung und Pflege des Tanzsports zur Aufgabe gestellt haben. Die Mitglieder solcher Anschlussvereinigungen müssen Mitglieder des TSC Wackerdance Motzen e. V. sein; sie unterliegen der Satzung und den Ordnungen des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören aktive- sowie Ehrenmitglieder an. Aktive Mitglieder sind solche, die Einrichtungen sportlicher Art des Vereins in Anspruch nehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Tanzsport hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft kann in begründeten Fällen ruhen; wie längere Krankheit, berufsbedingte Abwesenheit. Dies ist beim Vorstand schriftlich und zeitlich befristet zu beantragen. Im Zeitraum der genehmigten Ruhe werden keine Beiträge oder Gebühren erhoben. Die Altersgliederung ist folgende: -Jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, -Erwachsene: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied in den Verein sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben deren gesetzliche Vertreter dem Aufnahmeantrag zuzustimmen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von zwölf Wochen (Probezeit).
3. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4. Innerhalb dieser Probemitgliedschaft, kann das Mitglied jederzeit, ohne Nennung von Gründen kündigen.
5. Mit Beginn der Probezeit entsteht für das Mitglied die Verpflichtung zur Zahlung, der Beiträge und Gebühren von Beginn des Monats an, in welchem die Probezeit beginnt. Mit der Aufnahme in den Verein, zahlt das Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe dieser Beiträge und Gebühren richtet sich nach der Beitragsordnung.
6. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn die Aufnahmegebühr und mindestens ein Monatsbeitrag bezahlt sind.
7. Das Mitglied hat bei Wohnort- oder Adresswechsel diese Daten innerhalb von 2 Wochen beim Vorstand anzuzeigen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
2. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Der Austritt eines Mitglieds bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an. Die Beiträge und Gebühren sind bis zum Ablauf der Mitgliedschaft zu entrichten.
3. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Vorstand kann auf Ausschluss erkennen, wenn ein Mitglied durch unsportliche Handlungen, Unterlassungen, oder in sonst irgendeiner erkennbaren Form das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt, den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Satzung bzw. Ordnungen des Vereins verstößt.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es mit mindestens drei Monatsbeiträgen in Rückstand ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Geschäftsjahr möglichst im 1. Quartal statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich fordern oder der Vorstand die Einberufung für notwendig erachtet.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Angaben von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung schriftlich einberufen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Der 1. Vorsitzende kann mit Einverständnis des Vorstandes eine andere Person mit der Versammlungsleitung beauftragen.
6. Für den Ablauf der Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung, die der Vorstand verfasst und die Mitgliederversammlung beschließt.
7. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Diese Frist gilt auch für Vorschläge zu Neuwahlen des Vorstandes.
8. Für alle Fristen gilt für die Rechtzeitigkeit das Datum des Posteingangs.
9. Dringlichkeitsanträge, d. h. Anträge, die nicht in der endgültigen Tagesordnung enthalten sind, sind zur Begründung, Debatte und Abstimmung nur zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließ Als Dringlichkeitsanträge nicht zuzulassen sind Anträge, die eine Änderung der Satzung enthalten.
10. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit als Abänderungsanträge zur Behandlung und Abstimmung zuzulassen.
11. Vorschläge zur Neuwahl des Vorstandes können auch während der Versammlung eingebracht werden, sie bedürfen nicht der Zulassung durch die Versammlung.
12. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
13. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.
14. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes.
15. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitrags- und Gebührenordnung.
16. Abstimmungen erfolgen im Regelfall offen durch Handzeichen. Die Versammlung kann geheime und schriftliche Abstimmung beschließen.
17. Sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas Anderes vorschreiben, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für die Feststellung der einfachen Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maß Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen.
18. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Erwachsene Mitglieder des Vereins einschließlich der jugendlichen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Minderjährige Mitglieder und Probemitglieder haben kein Stimmrecht, Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
19. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
20. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Vorstand und erweitereter Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins gehören an:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schatzmeister
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
d) Sportwart
e) Vereinsjugendwart
f) Pressewart
g) Schriftführer
3. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB und somit geschäftsführender Vorstand sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister.
4. Der Verein wird nach außen hin, gerichtlich und außergerichtlich, durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt, ausgenommen hiervon ist der Vereinsjugendwart, der gem. Jugendordnung 5 Abs. b vom Vereinsjugendtag gewählt wird. Er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins und volljährig sein. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.
6. Die Wahlen können offen oder geheim erfolgen. Steht für einen Posten nur ein Kandidat zur Wahl, so erfolgt die Abstimmung im Regelfall offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheime und schriftliche Abstimmung beschließ Stehen für einen Posten mehr als ein Kandidat zur Wahl, so erfolgt die Abstimmung im Regelfall geheim und schriftlich. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen offene Abstimmung beschließen.
7. Stehen für die Wahl zum Vorstand nicht genügend Kandidaten zur Verfügung, so können Vorstandsämter mit Ausnahme der Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden in Personalunion besetzt werden.
8. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt, so ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhält.
9. Der 1. und 2. Vorsitzende sind in Einzelwahlgängen zu wählen.
10. Die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des Beirates werden einzeln gewählt.
11. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit noch solange im Amt, bis rechtswirksame Neuwahlen stattgefunden haben.
12. Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Wird die zur Bestätigung erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat die Mitgliederversammlung einen neuen Kandidaten vorzuschlagen.
13. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung. Er kann Aufgaben in Einzelfällen auf Mitglieder delegieren.
14. Der 1. Vorsitzende hat den Vorsitz im Vorstand. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Zu einer Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes notwendig; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse können auch brieflich oder fernmündlich gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
15. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Ausgaben für Vereinsangelegenheiten bis maximal 1000,- € je Einzelfall der 1. Vorsitzende alleine entscheiden kann; bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über höhere Ausgaben entscheidet der gesamte Vorstand. Im Innenverhältnis gilt, dass durch Vorstandsbeschluss Vorstandsmitglieder bevollmächtigt werden können, Zahlungen zu leisten. Dieser Vorstandsbeschluss muss die betreffenden Vereinsangelegenheiten enthalten und den Betrag, über den verfügt werden kann.
16. Bei Entscheidungen, die ein Vorstandsmitglied betreffen, ist dies von der Beschlussfassung und Abstimmung ausgeschlossen.
17. Der Vorstand ist bevollmächtigt, Ehrenordnungen zu schaffen und zu beschließen sowie Ehrenmitglieder zu ernennen.
18. Der Vorstand ist beauftragt, die nach der Satzung erforderlichen Ordnungen zu schaffen.
19. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt analog zu den Vorstandwahlen. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Kassenführung des Vereins zu gewähren. Die Kassenprüfer und deren Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Die Kassenprüfer haben alljährlich zum Ende des Geschäftsjahres die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen.
3. Über das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Dieser Bericht ist als schriftliche Anlage der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 11 Beiträge und Gebühren
1. Die Mitglieder haben monatliche Beiträge, Umlagen und Gebühren entsprechend der Beitragsordnung und den sonstigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu zahlen. Die Umlagen werden auf das 2-fache des Jahresbeitrages begrenzt.
2. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Gebühren sind eine Bringschuld und spätestens zum 05. des laufenden Monats auf das Vereinskonto zu überweisen.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen für Mitglieder von Anschlussvereinigungen gemäß § 3 Abs. 3 von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung abweichende Bestimmungen beschließen.
§ 12 Änderung der Satzung
1. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die auf Veranlassung des Registergerichtes oder einer anderen Behörde vorzunehmen sind, können vom Vorstand alleine beschlossen werden.
§ 13 Auflödung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; die Einberufungsfrist für eine derartige Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Zu dem Beschluss über die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die SG Wacker Motzen e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Gerichtsstand
Der vereinbarte Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereines ist Königs Wusterhausen. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
§ 15 Inkrafttreten
Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung der Satzung tritt jeweils am ersten Tag des der Eintragung ins Vereinsregister folgenden Monats in Kraft.